OLG Köln - Urteil vom 21.06.1990
7 U 27/90
Normen:
BGB § 823 § 839 ; StVG § 7 § 9 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)384c
JMBl NRW 1991, 32
OLGZ 1991, 250
VersR 1992, 354
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 416/89

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mofafahrers mit einer einen Wirtschaftsweg absperrenden Schranke; Höhe des Schmerzensgeldes bei Bruch beider Unterarme

OLG Köln, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 7 U 27/90

DRsp Nr. 1992/9536

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mofafahrers mit einer einen Wirtschaftsweg absperrenden Schranke; Höhe des Schmerzensgeldes bei Bruch beider Unterarme

»1. Wird ein Wirtschaftsweg, anders als üblich, durch eine Schranke am Ende des Weges einseitig abgesperrt, so bildet diese Absperrung ein unerwartetes Hindernis. Der Verkehrssicherungspflichtige muß Vorkehrungen treffen, um die Benutzer des Weges rechtzeitig und unübersehbar auf das Vorhandensein der Schranke hinzuweisen.[Einen Mofafahrer, der einen Wirtschaftsweg befährt und an einer an dessen Ende angebrachte Schranke prallt, trifft ein hälftiges Mitverschulden]2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei hälftigem Mitverschulden des Verletzten, der einen Bruch beider Unterarme erlitten hat, wenn Dauerschäden bleiben.«Höhe des Schmerzensgeldes 7.000 DM [3.500 EUR] bei langwieriger Behandlung und verbleibender Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Arme von 1/6 bzw. 1/8.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 416/89 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. September 1989 zu zahlen.