KG - Urteil vom 30.09.1985
22 U 4503/84
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1986, 34

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem Fußgänger

KG, Urteil vom 30.09.1985 - Aktenzeichen 22 U 4503/84

DRsp Nr. 1994/7843

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem Fußgänger

1. Extrem hohe Beschleunigung eines Kraftrades kann dessen Betriebsgefahr erhöhen.2. Die Betriebsgefahr ist nicht stets dadurch erhöht, daß dem Kraftfahrzeugführer zur Zeit des Unfalls die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen ist.3. Benutzt der Führer eines Kraftrades auf einer Richtungsfahrbahn mit drei markierten Fahrstreifen zulässigerweise den äußersten linken Fahrstreifen, so erhöht das nicht die Betriebsgefahr des Kraftrades gegenüber einem von links nach rechts die Fahrbahn überschreitenden Fußgänger.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen
VerkMitt 1986, 34