BGH - Urteil vom 13.10.1954
VI ZR 38/54
Normen:
BGB § 844 ;
Fundstellen:
VersR 1955, 36
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem PKW in einer engen Kurve

BGH, Urteil vom 13.10.1954 - Aktenzeichen VI ZR 38/54

DRsp Nr. 1994/6591

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem PKW in einer engen Kurve

1. Schneidet ein PKW-Fahrer eine enge Linkskurve unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn und kommt es dabei zu einem tödlichen Sturz eines entgegen kommenden Motorradfahrers, so trägt der PKW-Fahrer den gesamten Schaden. Dass der Motorradfahrer möglicherweise falsch reagiert und versucht hat, nach links auszuweichen, ist dabei ohne Belang, da das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten auch so allein den Unfall verursacht hat.2. Bei Kindern im Alter von 4-5 Jahren kann auch dann, wenn sie aus Akademikerfamilien stammen, nicht ohne weiteres von vornherein davon ausgegangen werden, daß sie ebenfalls die akademische Laufbahn einschlagen und deshalb bis zur Erreichung des 24. Lebensjahres in der Berufsausbildung stehen werden. Ihre Leistungsklage nach § 844 Abs. 2 BGB. kann deshalb im Allgemeinen nicht auch auf die Zeit nach Erreichung des 18. Lebensjahres ausgedehnt werden.

Normenkette:

BGB § 844 ;

Tatbestand: