OLG Celle - Urteil vom 01.03.1990
14 U 307/88
Normen:
StVO § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 180
DfS Nr. 1993/1957
NZV 1991, 195
VRS 1991, 92
VersR 1991, 113
r+s 1991, 85
r+s 1991, 85
zfs 1991, 82
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 27.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 10/87

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden, quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug

OLG Celle, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 14 U 307/88

DRsp Nr. 1994/8391

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden, quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug

»1. Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn und besteht unabhängig von einer Geschwindigkeitsüberschreitung.2. Der ansonsten geltende Grundsatz, daß der Wartepflichtige, dem die Sicht auf die Vorfahrtstraße verwehrt ist, in diese soweit hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt.«3. Im Rahmen der Haftungsabwägung hat der Motorradfahrer sich seine überhöhte Geschwindigkeit mit 1/3 anrechnen zu lassen, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des PKW-Fahrers auszugehen ist.