BGH - Urteil vom 11.12.1956
VI ZR 267/55
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1957, 128
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 11.12.1956 - Aktenzeichen VI ZR 267/55

DRsp Nr. 1994/6545

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn und bleibt er beim Herannahen eines Motorradfahrers stehen, so haftet er in vollem Umfang für die Unfallschäden, wenn es zu einer Kollision mit dem Motorradfahrer dadurch kommt, dass der Fußgänger die Überquerung der Straße für diesen plötzlich und unerwartet fortsetzt. Denn der Motorradfahrer konnte annehmen, dass der Fußgänger sein Fahrzeug bemerkt habe und es vorbeilassen werde.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 26. Oktober 1953 gegen 23.30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem 200 ccm Zündapp-Kraftrad die E.-Landstraße in H. in Richtung E. Auf dem Soziussitz befand sich seine Ehefrau. Kurz vor dem Haus Nr. 49 stieß der Kläger auf der rechten Straßenseite mit dem Beklagten zusammen, der die Fahrbahn der Straße von links nach rechts zu Fuß überquerte. Beide Parteien erlitten Verletzungen. Bei dem Beklagten wurde durch Blutprobe ein Blutalkoholgehalt von 0,7 bis 0,8 Promille zur Zeit des Unfalls festgestellt.