OLG München - Urteil vom 05.05.2017
10 U 1750/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 20 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1305
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4327/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach dem Aussteigen aus einem Bus die Straße ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden Fußgängers mit einem Pkw

OLG München, Urteil vom 05.05.2017 - Aktenzeichen 10 U 1750/15

DRsp Nr. 2017/8361

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach dem Aussteigen aus einem Bus die Straße ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden Fußgängers mit einem Pkw

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem aus einem Bus ausgestiegenen, die Fahrbahn ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden Fußgängers mit einem Pkw des fließenden Verkehrs, so handelt es sich für den Pkw nicht um ein unabwendbares Ereignis, wenn der Fahrer den Fahrbahnrand unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO nicht hinreichend beobachtet und deshalb um 0,9 Sekunden zu spät reagiert und außerdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h geringfügig überschritten hat. In einem solchen Fall kommt eine hälftige Haftungsteilung in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 28.08.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 16.04.2015 wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche eingetretene Schäden, sowie jegliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2009 gegen 06.40 Uhr in der A.straße Einmündung U. straße, ... G., zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

2. a) b) II. III. IV. V.