Auf die Berufung der Klägerin vom 28.08.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 16.04.2015 wie folgt abgeändert:
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche eingetretene Schäden, sowie jegliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2009 gegen 06.40 Uhr in der A.straße Einmündung U. straße, ... G., zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
2. a) b) II. III. IV. V.
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