OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2015
19 U 154/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 369/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 19 U 154/14

DRsp Nr. 2016/1797

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, die darauf zurückzuführen ist, dass das abbiegende Fahrzeug die Gegenfahrbahn nicht vollständig räumt, sondern mit dem Heck noch in die Fahrbahn hineinragt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des abbiegenden Fahrzeugs angemessen.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 1 O 369/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.