BGH - Urteil vom 23.04.1965
VI ZR 278/63
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ;
Fundstellen:
VRS 29, 417
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einem nachts auf der Fahrbahn laufenden betrunkenen Fußgänger

BGH, Urteil vom 23.04.1965 - Aktenzeichen VI ZR 278/63

DRsp Nr. 1994/6107

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einem nachts auf der Fahrbahn laufenden betrunkenen Fußgänger

Erfasst ein Omnibus nachts auf der Landstraße einen betrunken auf der rechten Fahrbahn gehenden Fußgänger, weil er diesen, geblendet durch entgegen kommende Fahrzeuge erst im letzten Moment wahrnimmt, so ist angesichts des erheblichen Mitverschuldens des Fußgängers von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu dessen Lasten auszugehen.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ;

Tatbestand: