BGH - Urteil vom 20.09.1966
VI ZR 18/65
Normen:
StVO (a.F.) § 9 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 1077
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW-Fahrers mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer bei winterlichen Straßenverhältnissen

BGH, Urteil vom 20.09.1966 - Aktenzeichen VI ZR 18/65

DRsp Nr. 1994/6043

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW-Fahrers mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer bei winterlichen Straßenverhältnissen

1. Bei gefährlicher Beschaffenheit der Fahrbahn (hier: Schneeglätte) muss der Fahrer seine Geschwindigkeit zusätzlich so einrichten, dass er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und - falls erforderlich - gefahrlos bremsen kann.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem entgegen kommenden Mopedfahrer, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des PKW-Fahrers, der auf schneeglatter Straße auf die Gegenfahrbahn geschleudert und dort das Moped erfasst hat. Wird dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert, so ist von voller Haftung des PKW-Fahrers auszugehen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten gemäß § 1542 RVO Schadenersatzansprüche ihres Versicherten Willi S. geltend.