OLG Braunschweig - Urteil vom 09.03.1979
4 U 95/78
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/121

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem angetrunkenen Fußgänger zur Nachtzeit

OLG Braunschweig, Urteil vom 09.03.1979 - Aktenzeichen 4 U 95/78

DRsp Nr. 1996/624

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem angetrunkenen Fußgänger zur Nachtzeit

1. Betritt ein Fußgänger nachts in stark angetrunkenem Zustand die Fahrbahn, ohne ein herannahendes Fahrzeug zu beachten und kommt es zu einer Kollision, so erscheint eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Fußgängers angemessen, wenn der PKW-Fahrer sich der Unfallstelle mit leicht überhöhter Geschwindigkeit und ebenfalls unaufmerksam genähert hat.