OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.2013
1 U 136/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 9; StVO § 18 Abs. 9 S. 1; StVO § 34 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZV 2014, 404
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 148/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem anlässlich eines zuvor geschehenen Auffahrunfalls auf der Fahrbahn der Autobahn befindlichen Beifahrer eines der verunfallten Pkw

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 1 U 136/12

DRsp Nr. 2013/23562

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem anlässlich eines zuvor geschehenen Auffahrunfalls auf der Fahrbahn der Autobahn befindlichen Beifahrer eines der verunfallten Pkw

Orientierungssätze: Die Fahrbahn von Autobahnen darf daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 323c StGB), betreten werden. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile unter mehreren Unfallbeteiligten (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB) bilden diejenigen für die Feststellung der auf sie entfallenden Quote eine Einheit, deren Verhalten sich im Wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist.

Kommt es zu einem (nahezu ungebremsten) Aufprall eines nachfolgenden Fahrzeugs auf die verunfallten Fahrzeuge und hierdurch bedingt zu erheblichen Verletzungen des zwischen beiden Fahrzeugen befindlichen Beifahrers, so ist sein Mitverschulden mit 20% zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts B. vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 3 O 148/10 - wie folgt abgeändert: