BGH - Urteil vom 18.03.1969
VI ZR 217/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 23 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Autobahn liegen gebliebenen Bus und Verletzung des den Reifen wechselnden Busfahrers

BGH, Urteil vom 18.03.1969 - Aktenzeichen VI ZR 217/67

DRsp Nr. 2008/15075

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Autobahn liegen gebliebenen Bus und Verletzung des den Reifen wechselnden Busfahrers

1. Der Fahrer eines Omnibusses handelt schuldhaft, wenn er den bei Dunkelheit auf der Autobahn wegen eines Reifenschadens liegen gebliebenen Bus nur durch Lichtzeichen mit einer Taschenlampe sichert.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem PKW, der hinter einem angesichts der erkannten Gefahr auf die Überholspur der Autobahn gewechselten und bremsenden PKW nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann und diesen rechts überholt, so trifft den Busfahrer ein Mitverschulden von 1/4 auch hinsichtlich der Verletzungen, die er dadurch erleidet, dass er mit in die Fahrbahn ragenden Beinen unter dem Bus liegt, um den Reifen zu wechseln. Es ist daher insgesamt eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des PKW gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 23 ;

Tatbestand: