OLG Hamm vom 01.09.1994
6 U 68/94
Normen:
BGB § 847 § 823 § 254 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 20 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 75
OLGReport-Hamm 1994, 258
SP 1995, 166

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem aus einer Straßenbahn aussteigenden Fußgänger

OLG Hamm, vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 6 U 68/94

DRsp Nr. 1995/9798

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem aus einer Straßenbahn aussteigenden Fußgänger

»1. Wer aus einer in der Fahrbahnmitte haltenden Straßenbahn (rechts) aussteigt, hat die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg, also zum rechten Bürgersteig, zu verlassen. Das gilt auch dann, wenn die Bahn zwar vor einem Fußgängerüberweg hält, die ihn sichernde Bedarfsampel aber für Fußgänger Rot zeigt.2. Ein Kraftfahrer, der im Gegenverkehr an der haltenden Bahn rechts vorbeifahren will, darf in dieser Situation zunächst davon ausgehen, daß ausgestiegene Fahrgäste seinen Vorrang respektieren. Das gilt aber nicht mehr, wenn ein links neben ihm in der linken Spur fahrender Kraftfahrer trotz des Grünlichts vor dem Fußgängerüberweg aus nicht erkennbaren Gründen anhält.«3. Haftungsverteilung 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Fußgängers.

Normenkette:

BGB § 847 § § ;