BGH - Urteil vom 06.10.1981
VI ZR 296/79
Normen:
StVO (1970) § 2 Abs. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 2 § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 14
MDR 1982, 311
NJW 1982, 334
VRS 62, 93
VersR 1982, 94
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem den Radweg einer Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung benutzenden Mopedfahrer

BGH, Urteil vom 06.10.1981 - Aktenzeichen VI ZR 296/79

DRsp Nr. 1994/4990

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem den Radweg einer Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung benutzenden Mopedfahrer

»1. Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richtung der Einbahnstraße benutzt werden.2. Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straßen ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen.«3. Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzenden Mopedfahrers.

Normenkette:

StVO (1970) § 2 Abs. 4 § 41 Abs. 2 Nr. 2 § 8 ;

Tatbestand: