BGH - Urteil vom 10.01.1967
VI ZR 85/65
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO (a.F.) § 12 § 37 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 348
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn in der Nähe eines Fußgängerüberwegs überquerenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 10.01.1967 - Aktenzeichen VI ZR 85/65

DRsp Nr. 1994/6018

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn in der Nähe eines Fußgängerüberwegs überquerenden Fußgänger

1. Wenn ein Fußgänger beim Überschreiten der Fahrbahn von einem Kfz angefahren wird, kann sich die Verantwortlichkeit des Kraftfahrers für diesen Unfall auch daraus ergeben, dass er den Fußgänger durch ein nach der Verkehrslage unnötiges Warnzeichen zu einem nicht gebotenen Stehenbleiben und zu weiteren gefährlichen Fehlreaktionen veranlasst hat.2. Haftungsverteilung 70 : 30 zu Lasten des Kraftfahrers.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVO (a.F.) § 12 § 37 ;

Tatbestand: