OLG Hamm - Urteil vom 06.07.1992
32 U 259/91
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 314
VRS 85, 18
VersR 1993, 1289
r+s 1993, 251

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1992 - Aktenzeichen 32 U 259/91

DRsp Nr. 1994/10410

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

»1. Die Geschwindigkeit eines Pkw-Fahrers von 47 km/h ist auf einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich auf dem Fahrstreifen, der links von dem von ihm befahrenen verläuft, und auf der Gegenfahrbahn Fahrzeuge gestaut haben. Er braucht seine Geschwindigkeit nicht darauf einzurichten, daß zwischen den haltenden Fahrzeugen unvermittelt Fußgänger auf die Fahrbahn treten können.2. Das Achten auf von rechts kommende Fahrzeuge ist eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs, die jedem Fußgänger, der eine Straße überschreiten will, einleuchten muß.«3. Keine Haftung des PKW-Fahrers.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 25 Abs. 3 ;

Hinweise: