OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2017
22 W 30/17
Normen:
StVG § 7; BGB § 254; ZPO § 114;
Fundstellen:
MDR 2017, 1182
r+s 2017, 549
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 479/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Straße überquerenden FußgängerVoraussetzungen des vollständigen Zurücktretens der Betriebsgefahr des Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 22 W 30/17

DRsp Nr. 2017/9038

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Straße überquerenden Fußgänger Voraussetzungen des vollständigen Zurücktretens der Betriebsgefahr des Pkw

1. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr kommt nur bei grob fahrlässigem Verhalten eines Fußgängers in Betracht, das sich im Unfallzeitpunkt niedergeschlagen hat.2. Zu den Voraussetzungen einer Beweisantizipation von Zeugenaussagen im Prozesskostenhilfeverfahren3. Zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen auch bei Bezifferbarkeit von Schadenspositionen 4. Zur Einschätzung der Schmerzensgeldhöhe im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 15.3.2017 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt, soweit sie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Haftungsanteil von nicht mehr als 50% von den Beklagten zu 1) und 2) verlangt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 254; ZPO § 114;

Gründe

I.