Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 20. Dezember 1991 in B. erlitten hat, sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz des gesamten weitergehenden Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die damals 23-jährige Klägerin wollte gegen Mittag den durch einen mit niedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilten M.-Damm überqueren. Als sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn des Dammes lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt.
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