BGH - Urteil vom 27.06.2000
VI ZR 126/99
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 9 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 524
MDR 2000, 1189
NJW 2000, 3069
NZV 2000, 466
VRS 99, 328
VersR 2000, 1294
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

BGH, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen VI ZR 126/99

DRsp Nr. 2000/6264

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

»a) Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.b) Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhöhend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat.c) Zum Mitverschulden [- von hier: 3/5 -] eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nicht vorgesehenen und ungeeigneten Stelle überquert.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 9 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 20. Dezember 1991 in B. erlitten hat, sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz des gesamten weitergehenden Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die damals 23-jährige Klägerin wollte gegen Mittag den durch einen mit niedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilten M.-Damm überqueren. Als sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn des Dammes lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) angefahren und schwer verletzt.