OLG Stuttgart - Urteil vom 04.04.2017
12 U 193/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 137/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 12 U 193/16

DRsp Nr. 2017/14420

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, der den Gehweg parallel zur Fahrbahn benutzt hat, um dann ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf Höhe eines Fußgängerüberwegs die Straße zu überqueren, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Fußgängers angemessen. Insoweit handelte der Pkw-Fahrer nicht schuldhaft, soweit für ihn eine Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, nicht erkennbar war. Angesichts des groben Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO ist lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen (ob diese vorliegend hinter das grobe Verschulden des Fußgänger zurück trat, war nicht zu entscheiden, da der Unfallgegner eine 25%ige Haftung anerkannt hatte).

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.10.2016, Az. 1 O 137/13, abgeändert:

1.

Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge Ziff. 1 und Ziff. 2 dem Grunde nach zu 25 % für gerechtfertigt erklärt.

2. 3. II. III.