Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6.5.2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, das unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses erneut über den Umfang der Prozesskostenhilfe für den Kläger zu entscheiden hat.
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