OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2020
22 W 31/20
Normen:
StVG § 7; StVO § 25; BGB § 253; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 254/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger unmittelbar nach Betreten der Fahrbahn

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 22 W 31/20

DRsp Nr. 2021/9554

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger unmittelbar nach Betreten der Fahrbahn

1. Zur Haftungsverteilung bei Fußgängerunfällen 2. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist bei den Angaben zu persönlichen Verhältnissen, insbesondere Erkrankungen und Schmerzen, ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil mangels nährerer Aufklärung und summarischer Prüfung noch nicht absehbar ist, wie sich die tatsächliche Beeinträchtigung im Ergebnis darstellen wird. Es ist deshalb angemessen, Prozesskostenhilfe auch für eine überhöht erscheinende bezifferte Schmerzensgeldforderung zu bewilligen, wenn sich diese in einem vertretbaren Rahmen bis hin zum Doppelten des vom Gericht für angemessen erachteten Betrags bewegt.

3. Ist ein Fußgänger schon nach seinem eigenen Prozessvortrag unmittelbar nach dem Betreten der Fahrbahn von einem Pkw angefahren worden, so ist von einer Mithaftung von mindestens 50 % auszugehen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6.5.2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, das unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses erneut über den Umfang der Prozesskostenhilfe für den Kläger zu entscheiden hat.