OLG Naumburg - Urteil vom 30.01.2014
1 U 81/13
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 918
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 199/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger unter ungeklärten BegleitumständenVerwertbarkeit der durch eine aus medizinischen Gründen entnommene Blutprobe nachgewiesenen Alkoholisierung des Fußgängers

OLG Naumburg, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 1 U 81/13

DRsp Nr. 2014/7234

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger unter ungeklärten Begleitumständen Verwertbarkeit der durch eine aus medizinischen Gründen entnommene Blutprobe nachgewiesenen Alkoholisierung des Fußgängers

1. Erfolgt nach einem Unfall bei der verletzten Person im Krankenhaus eine aus medizinischen Gründen vorgenommene Blutuntersuchung, welche eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 0/00 ergibt, und findet dieser Umstand Eingang in das Ermittlungsverfahren und in den Zivilprozess, folgt aus dem Umstand, dass die Untersuchung aus medizinischen Gründen erfolgte, kein Verwertungsverbot, allenfalls ist zugunsten des Geschädigten von möglichen Messungenauigkeiten auszugehen. 2. Ein Außerachtlassen selbst der Betriebsgefahr setzt zumindest die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit voraus, was von Seiten des Halters und Fahrers zu beweisen ist. Dabei reicht es nicht, wenn dies nur wahrscheinlich erscheint, aber auch eine gewisse Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.4.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (23 O 199/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.249,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen.