OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2020
12 U 143/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 19 Abs. 1 S. 1; GBO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 296/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Güterzug

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 12 U 143/19

DRsp Nr. 2020/8671

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Güterzug

Fährt ein alkoholisierter Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug an einem unbeschrankten Bahnübergang in den Kupplungsbereich dort stehender Kesselwagen eines Güterzuges und wird das Fahrzeug mitgeschleift, nachdem sich der 600 m lange Güterzug mit 23 Kesselwagen wieder in Bewegung gesetzt hat, so trifft den Pkw die alleinige Haftung. Eine Verpflichtung des Zugführers, nach einem betriebsbedingten kurzzeitigen Halt den rückwärtigen Gleisbereich bei einem 600 m langen Zug daraufhin genauestens abzusuchen, ob sich dem Zug zwischenzeitlich möglicherweise Unbefugte in gefahrbegründender Weise genähert haben könnten, besteht nicht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen spätestens eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 19 Abs. 1 S. 1; GBO § 11 Abs. 3;

Gründe:

I.