OLG München - Endurteil vom 19.05.2017
10 U 4256/16
Normen:
StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 2823/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Leichtkraftrad beim beiderseitigen Einbiegen in eine StraßeMitverschulden eines Leichtkraftradfahrers wegen Tragens von TurnschuhenAnspruch auf Schmerzensgeldrente bei geringer Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit

OLG München, Endurteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 10 U 4256/16

DRsp Nr. 2018/10473

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Leichtkraftrad beim beiderseitigen Einbiegen in eine Straße Mitverschulden eines Leichtkraftradfahrers wegen Tragens von Turnschuhen Anspruch auf Schmerzensgeldrente bei geringer Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit

1. Kommt es beim beiderseitigen Einbiegen eines Pkw und eines Leichtkraftrades in eine Straße zu einer Kollision und kann keine Seite der jeweils anderen einen die allgemeine Betriebsgefahr erhöhenden Verursachungsbeitrag nachweisen, so ist die Haftung im Verhältnis 50:50 zu teilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die deutlich größere Breite des Pkw nicht nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat. 2. Ist nicht feststellbar, dass es zum Unfallzeitpunkt dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach, dass es für Leichtkraftradfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich ist, Motorradstiefel zu tragen, so kann das Tragen von Turnschuhen den Vorwurf des Mitverschuldens nicht begründen. 3. Ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente besteht nicht bei nur geringer Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% aufgrund einer Vorfußverletzung.

Tenor

I. 2. 3. 4. 6. II. III. IV. V.