OLG München - Urteil vom 11.04.2014
10 U 4757/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254; StVO § 3 Abs. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 908/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem nach Aussteigen aus dem Bus die Fahrbahn überquerenden 14 Jahre alten JugendlichenHöhe des Schmerzensgeldes bei Beckenringfraktur, Gehirnerschütterung, HWS-Distorsion und Fraktur des oberen Schambeinastes

OLG München, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 10 U 4757/13

DRsp Nr. 2014/9300

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem nach Aussteigen aus dem Bus die Fahrbahn überquerenden 14 Jahre alten Jugendlichen Höhe des Schmerzensgeldes bei Beckenringfraktur, Gehirnerschütterung, HWS-Distorsion und Fraktur des oberen Schambeinastes

1. Kommt es zu einer Kollision eines nach dem Aussteigen aus einem Bus hinter diesem die Fahrbahn überquerenden 14 Jahre alten Jugendlichen mit einem in Fahrtrichtung des Busses fahrenden Pkw, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dabei steht der Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers, der an einer Bushaltestelle stets mit die Straße überquerenden Fußgängern rechnen muss, ein gleich zu bewertendes Mitverschulden des Jugendlichen gegenüber, der sich beim Überqueren der Fahrbahn zu vergewissern hat, dass diese frei ist. 2. Bei einer Beckenringfraktur, einer Gehirnerschütterung, einer HWS-Distorsion und einer Fraktur des oberen Schambeinastes mit nicht dislozierter Fraktion des unteren Schambeinastes mit 10 Tage langer stationärer Behandlung und Beeinträchtigungen der Psyche ist unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 05.12.2013 wird das Endurteil des LG Passau vom 12.11.2013 (Az. 1 O 908/12) in Nr. II wie folgt abgeändert und neu gefasst:

II. 2. 3. 4. 5. 5.