Am 1. November 1960 gegen 20.00 Uhr ging der Kläger bei Dunkelheit in D. von seinem Haus G.-Straße 198 zu dem auf derselben Straßenseite liegenden etwa 100 m in Richtung H. entfernten Haus Nr. 210. Zu diesem von der Straße etwas zurückliegenden Haus gelangte man durch ein Törchen, an das sich beiderseits eine Hecke anschloss, die das Grundstück zur Straße hin abgrenzte. Das Törchen war vom Rande der etwa 6,50 m breiten, damals durch Nieselregen nassen Fahrbahn etwa 1,80 m entfernt. Vom Törchen aus fiel das Erdreich auf einer Breite von etwa 1 m zur Fahrbahn hin ab. Durch den Regen hatten sich am Fahrbahnrand und auf dem unbefestigten Randstreifen Pfützen gebildet.
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