OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.1999
9 U 13/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZV 2001, 218
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Urteil - 2/5 O 6/98 - 30.12.1998,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer älteren die Straße überquerenden Fußgängerin

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 9 U 13/99

DRsp Nr. 2008/13550

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer älteren die Straße überquerenden Fußgängerin

»1. Der Verkehrsverstoß eines "älteren Menschen" i.S. des § 3 StVO erscheint in einem milderen Licht, wenn dieser gerade wegen der Gefahr eines solchen Verhaltens besonders schutzbedürftig war.«2. Da ältere Menschen gem. § 3 Abs. 2a StVO besonders schutzwürdig sind, beträgt die Mithaftungsquote der Fußgängerin, auch wenn sie verkehrswidrig die Straße überquert hat, nur 20%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.