OLG München - Endurteil vom 17.11.2017
10 U 780/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 21108/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einer Sattelzugmaschine

OLG München, Endurteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 10 U 780/17

DRsp Nr. 2017/17291

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einer Sattelzugmaschine

Kommt es unter nicht aufklärbaren Umständen zu einer Kollision eines Pkw mit einer ebenfalls abbiegenden Sattelzugmaschine, so ist im Hinblick auf die höhere Betriebsgefahr des Sattelzugs eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu dessen Lasten angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 07.03.2017 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 6.107,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2015 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 89 % und die Beklagten samtverbindlich 11 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.