BGH - Urteil vom 23.09.1960
VI ZR 2/60
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)67Nr. 589
VersR 1960, 1079
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der im Vorbeifahren geöffneten Tür eines haltenden Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 23.09.1960 - Aktenzeichen VI ZR 2/60

DRsp Nr. 1996/15399

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der im Vorbeifahren geöffneten Tür eines haltenden Fahrzeugs

Ein Radfahrer braucht beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug nicht damit zu rechnen, daß dessen Tür auf der Fahrbahnseite mit einem plötzlichen Ruck erheblich weiter geöffnet wird, als zum Zweck der Ausschau nach rückwärts erforderlich ist. Eine Kürzung der Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nicht vorzunehmen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: