OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2017
19 U 31/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2018, 98
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 15/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem den Radweg überquerenden Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 19 U 31/17

DRsp Nr. 2017/16639

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem den Radweg überquerenden Pkw

Kommt ein Radfahrer auf dem neben dem Radweg verlaufenden Grünstreifen zu Fall, weil ein den Radweg überquerender Pkw diesen vollständig versperrte und er auf dem Grünstreifen ausweichen musste, so trägt der Pkw die volle Haftung.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.02.2017 - 8 O 15/15 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ Abs. S. 1 Nr. ) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ Abs. S. 1 Nr. ).