OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.1978
10 U 283/77
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 62

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1978 - Aktenzeichen 10 U 283/77

DRsp Nr. 1994/11549

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür

Kollidiert ein Radfahrer mit einer sich öffnenden Tür eines rechts am Rand der Fahrbahn abgestellten Fahrzeugs, so tritt das leichte Verschulden des Radfahrers, das in der Nichteinhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes liegt, hinter die grobe Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers, der die Fahrzeugtür zur Fahrbahn hin öffnet, ohne sich über die Annäherung anderer Fahrzeuge zu vergewissern, völlig zurück. Halter und Fahrer des PKW haften daher allein für den gesamten Schaden.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1979, 62