OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.04.2014
4 U 406/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 235/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel zur Fahrtrichtung entgegenkommenden Radfahrer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 4 U 406/12

DRsp Nr. 2014/14049

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel zur Fahrtrichtung entgegenkommenden Radfahrer

Biegt ein Pkw nach rechts ab und kreuzt er dabei den Fahrweg eines auf dem Radweg entgegen kommenden Radfahrers, so haftet er in vollem Umfang. Denn das Verbot der Nutzung linksseitiger Radwege gem. § 2 Abs. 4 S. 4 StVO bezweckt lediglich den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht aber des Einbiege- und Querverkehrs.

1. Auf die Berufung der Klägerinnen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Grund-Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.8.2012 (Aktenzeichen 9 O 235/11) abgeändert:

Die Klageanträge zu 1 und 2 werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 sämtliche Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 04.05.2009 in S. zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Entscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.