LG München I vom 11.05.2010
17 O 13169/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

LG München I, vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 17 O 13169/09

DRsp Nr. 2011/8876

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

1. Zum Beweiswert der Geschwindigkeitseinschätzung eines Zeugen, der ein anderes Fahrzeug im linken Außenspiegel nahen sieht. 2. Fährt ein Verkehrsteilnehmer rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ausfahrt nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgte. 3. Kann der rückwärts Ausfahrende nicht eine überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs nachweisen, haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 9 Abs. 5;