OLG München - Urteil vom 17.09.1985
5 U 2422/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 7 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8a § 42 Abs. 3 (Zeichen 310/311) ;
Fundstellen:
r+s 1986, 93
Vorinstanzen:
LG München II,

Haftungsverteilung bei Kollision eines schleudernden Fahrzeugs mit einem auf der Gegenfahrbahn verbotswidrig abgestellten Anhänger

OLG München, Urteil vom 17.09.1985 - Aktenzeichen 5 U 2422/85

DRsp Nr. 1998/15516

Haftungsverteilung bei Kollision eines schleudernden Fahrzeugs mit einem auf der Gegenfahrbahn verbotswidrig abgestellten Anhänger

Gerät ein Fahrzeug bei einem Überholvorgang ins Schleudern und prallt es sodann gegen einen auf der Gegenfahrbahn verbotswidrig abgestellten Anhänger, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 7 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8a § 42 Abs. 3 (Zeichen 310/311) ;

Tatbestand:

I. Am 23.9.1977 gegen 12.20 Uhr ereignete sich auf der 9,50 m breiten ... im Industriegebiet ... /Lkrs. ... - außerorts - ein Verkehrsunfall, bei dem der Versicherungsnehmer der Klägerin schwer verletzt worden ist. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt; die Klägerin hat in der Zeit vom 8.3.1978 bis 26.10.1979 unstreitig für ... 41.665,88 DM als unfallbedingte Versicherungsleistungen erbracht. Davon macht sie 1/4 (= 10.416,47 DM) aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten geltend.