OLG München - Urteil vom 30.10.2015
10 U 2360/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1057/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines schleudernden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 10 U 2360/14

DRsp Nr. 2015/19370

Haftungsverteilung bei Kollision eines schleudernden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines ins Schleudern geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so trägt das schleudernde Fahrzeug die volle Haftung.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers, eingegangen am 20.06.2014, wird das Endurteil des LG Traunstein vom 27.05.2014 (Az. 3 O 1057/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 18.807,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.01.2013 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 807,80 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2013 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, sowohl des Verfahrens erster Instanz, als auch des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.164,88 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.