BGH - Urteil vom 20.06.1969
VI ZR 32/68
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 895
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Tanklastzuges mit einem bei winterlichen Straßenverhältnissen rechts am Straßenrand liegen gebliebenen Fahrzeug

BGH, Urteil vom 20.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 32/68

DRsp Nr. 1994/5869

Haftungsverteilung bei Kollision eines Tanklastzuges mit einem bei winterlichen Straßenverhältnissen rechts am Straßenrand liegen gebliebenen Fahrzeug

1. Wer schuldhaft eine Gefahrenquelle schafft, kann hierfür nicht mehr verantwortlich gemacht werden, wenn er die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen trifft und ein anderer nunmehr erst dadurch zu Schaden kommt, dass er die getroffenen Vorkehrungen nicht beachtet; in einem solchen Fall ist die ursprüngliche Gefahrenquelle nicht mehr adäquat ursächlich für den eingetretenen Schaden.2. Ist ein Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen von der Fahrbahn abgekommen und dort liegen geblieben, so tritt, wenn es anschließend vorschriftsmäßig gesichert worden ist, die Betriebsgefahr hinter das Verschulden eines herannahenden LKW zurück, dessen Fahrer schon vor Sichtung des liegen gebliebenen Fahrzeugs Gegenmaßnahmen einleitet und dabei die Beherrschung über sein Fahrzeug verliert.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: