BGH - Urteil vom 05.01.1965
VI ZR 240/63
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Tanklastzuges mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs bei Glatteis

BGH, Urteil vom 05.01.1965 - Aktenzeichen VI ZR 240/63

DRsp Nr. 2008/15161

Haftungsverteilung bei Kollision eines Tanklastzuges mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs bei Glatteis

1. Ein Kraftfahrer muss bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen rechnen, so an Straßenstellen mit veränderter Einwirkung von Sonne und Wind, bei wechselndem Baumbestand oder an Strecken mit sonstigen eisfördernden Besonderheiten. Dies gilt in besonderem Maße für den Fahrer eines schweren Tanklastzugs.2. Kommt es auf abschüssiger Strecke zu einer Kollision eines wegen Glatteis ins Rutschen geratenen, bergab fahrenden Tanklastzuges mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so trägt der Tanklastzug die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: