BGH - Urteil vom 09.06.1967
VI ZR 1/66
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 882
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Kollision eines über den Grünstreifen der Autobahn auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit Fahrzeugen des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 09.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 1/66

DRsp Nr. 1994/5989

Haftungsverteilung bei Kollision eines über den Grünstreifen der Autobahn auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit Fahrzeugen des Gegenverkehrs

1. Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug über den Grünstreifen der Autobahn hinweg auf die Gegenfahrbahn, so spricht der erste Anschein jedenfalls dann für ein Verschulden des Fahrers, wenn ein technisches Versagen des Kfz als Unfallursache ausscheidet.2. Zur Entkräftung eines solchen Anscheinsbeweises reicht die Tatsache, dass das Fahrzeug beim Überholen von zwei Lastzügen auf den Grünstreifen geraten ist, nicht aus.

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Ehefrau des Beklagten, Frau Gertrud K., fuhr am 23. November 1961 gegen 14.45 Uhr mit dem Personenkraftwagen ihres Mannes (Volkswagen) auf der Autobahn von F. kommend in Richtung K. Bei km 645 auf der Gemarkung Ö. (Kreis R.) kam sie beim Überholen zweier Lastzüge auf der Überholbahn ins Schleudern. Dabei geriet der Wagen über den mittleren Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem aus Richtung K. kommenden Volkswagen des Klägers zusammen. Frau K. stürzte aus ihrem Wagen und war sofort tot. Zwei Personen, die im Wagen des Klägers mitfuhren, erlagen ihren Verletzungen. Der Kläger wurde schwer verletzt. Sein Wagen erlitt Totalschaden.