Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des vom Zweitbeklagten mit dem Lastzug der Erstbeklagten verschuldeten tödlichen Verkehrsunfalls des bei ihr versicherten Geschäftsführers Kurt L. aus §
Die Haftung der Erstbeklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und des Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung ist außer Streit. Die Beklagten erkennen ihre Haftung dem Grund nach zu 2/3 an, sind jedoch der Meinung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden des Getöteten in Höhe von 1/3 anrechnen lassen.
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