BGH - Urteil vom 14.05.1974
VI ZR 106/73
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3 § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden PKW

BGH, Urteil vom 14.05.1974 - Aktenzeichen VI ZR 106/73

DRsp Nr. 2008/15018

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden PKW

»Der Kraftfahrer verletzt das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht, wenn sein Anhalteweg dadurch verkürzt wird, daß ihm auf seiner Fahrbahn ein anderer Kraftfahrer infolge verkehrswidrigen Überholens entgegenkommt.« Das überholende Fahrzeug trägt daher die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3 § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des vom Zweitbeklagten mit dem Lastzug der Erstbeklagten verschuldeten tödlichen Verkehrsunfalls des bei ihr versicherten Geschäftsführers Kurt L. aus § 1542 RVO auf Schadensersatz in Anspruch vor allem wegen Wegfall der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen. Sie hat wegen der von ihr erbrachten und noch zu erbringenden Zahlungen, insbesondere der den Hinterbliebenen gezahlten Renten, Leistungs- und Feststellungsklage erhoben.

Die Haftung der Erstbeklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und des Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung ist außer Streit. Die Beklagten erkennen ihre Haftung dem Grund nach zu 2/3 an, sind jedoch der Meinung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden des Getöteten in Höhe von 1/3 anrechnen lassen.