BGH - Urteil vom 02.03.1965
VI ZR 249/63
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 02.03.1965 - Aktenzeichen VI ZR 249/63

DRsp Nr. 2008/15089

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

kommt es zu einer Kollision eines überholenden Fahrzeugs, das sich an ein vorausfahrendes, überholendes Fahrzeug "angehängt" hat, mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt das überholende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: