BGH - Urteil vom 15.06.1965
VI ZR 44/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem überholten Motorrad

BGH, Urteil vom 15.06.1965 - Aktenzeichen VI ZR 44/64

DRsp Nr. 2008/15113

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem überholten Motorrad

Bei ungeklärtem Unfallhergang spricht kein Beweis des ersten Anscheins eines überholten Motorradfahrers, wenn ein ihn überholende Kleinwagen nach Abschluss des Überholvorgangs ins Schleudern gerät.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 16, Juni 1958 gegen 13.30 Uhr lenkte die Erstklägerin bei trübem, regnerischem Wetter ihren Lloyd-Personenkraftwagen (529 cbm) in M. über die M.-Straße in Richtung Stadtmitte. Neben ihr saß ihr Ehemann, der Zweitkläger. Voraus fuhr etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte der Beklagte auf seinem Motorrad (174 ccm), auf dessen Beisitz sein Arbeitskollege, der Dreher B. saß. Die Erstklägerin versuchte zuerst vergeblich, das Motorrad zu überholen. Als der Beklagte schließlich auf die rechte Straßenseite fuhr, überholte die Erstklägerin in Höhe einer leichten Linkskurve das Motorrad. Hierbei gerieten beide Fahrzeuge in Berührung. Der Beklagte kam zu Fall und rutschte mit seinem Motorrad gegen die rechte Bordsteinkante. Der Lloyd-Pkw war vor oder nach der Berührung mit dem Motorrad in den Bereich der auf der linken Straßenseite verlegten Straßenbahnschienen gekommen und ins Schleudern geraten; er prallte nach rechts über den Gehweg hinaus gegen die Seitenwand des Hauses Nr. 201.