BGH - Urteil vom 17.02.1970
VI ZR 135/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1970, 423
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 17.02.1970 - Aktenzeichen VI ZR 135/68

DRsp Nr. 1994/5825

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Kommt es am Ende eines an sich gefahrlos möglichen Überholvorgangs zu einer Kollision mit dem überholenden Fahrzeugs, weil ein LKW des Gegenverkehrs überbremst worden ist und der Anhänger sich quergestellt hat, so trifft Letzteren die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger befuhr am 25. Mai 1965 als Lenker und Halter eines Opel-Caravan von L. aus außerhalb geschlossenen Ortsbereichs die K.-Landstraße in Richtung K. Nach Durchfahren einer Kurve hatte er eine längere gerade Strecke vor sich. Die kleingepflasterte regennasse Fahrbahn war etwas gewölbt und 5,9 m breit. Ihre Mitte bezeichnete eine unterbrochene weiße Linie. Vor dem Kläger fuhr ein 2,5 m breiter Lastzug (Motorwagen und Anhänger) des Fuhrunternehmers F., der von dem Beklagten gesteuert wurde. Der Lastzug war unbeladen.