BGH - Urteil vom 20.03.1979
VI ZR 152/78
Normen:
BGB § 254 ; GG Art. 2 ; StVO (1970) § 2 Abs. 2 ; StVO (1970) § 21a Abs. 1 ; StVZO § 35a Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 162
NJW 1979, 1363
VRS 56, 416
VerkMitt 1979, 51
VersR 1979, 528
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs; Mitverschulden bei fehlendem Sicherheitsgurt

BGH, Urteil vom 20.03.1979 - Aktenzeichen VI ZR 152/78

DRsp Nr. 1994/5238

Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs; Mitverschulden bei fehlendem Sicherheitsgurt

»1. Der Nutzen moderner Sicherheitsgurte überwiegt derart gegenüber denkbaren Nachteilen, dass ein einsichtiger und verantwortungsbewusster Kraftfahrer nur dann verkehrsrichtig handelt, wenn er sich anschnallt.2. StVO § 21a Abs. 1 verstößt nicht gegen die Grundrechte der Handlungsfreiheit und der körperlichen Unversehrtheit (GG Art 2 Abs. 1 und GG Art 2 Abs. 2).3. Einen Kraftfahrzeughalter, der im August 1975 sein Kraftfahrzeug, das nicht gesetzlich ausrüstungspflichtig oder nachrüstungspflichtig war, nicht mit Sicherheitsgurten versehen hatte, trifft an seinen deshalb erlittenen Unfallverletzungen kein Mitverschulden.«4. Wer auf übersichtlicher Schnellstraße mit Seitenstreifen mehr als 1 m Abstand vom rechten Fahrbahnrand einhält, verstößt in der Regel gegen das Rechtsfahrgebot, und zwar auch dann, wenn er selbst schnell fährt.5. Überholt ein Fahrzeug verbotswidrig und kollidiert dabei ein Fahrzeug des Gegenverkehrs mit einem der überholten Fahrzeuge, so ist es nicht zu beanstanden, dem Fahrzeug des Gegenverkehrs eine Mithaftung anzurechnen, wenn dieses etwa 1 m rechts vom Fahrbahnrand fuhr und damit nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten hat.