OLG Hamm - Urteil vom 29.10.1985
27 U 285/82
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVZO § 5 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 157
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 252/81

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorradfahrers mit dem überholten PKW; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verlust der rechten Hand und des rechten Unterschenkels

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1985 - Aktenzeichen 27 U 285/82

DRsp Nr. 1994/10721

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorradfahrers mit dem überholten PKW; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verlust der rechten Hand und des rechten Unterschenkels

1. Überholt ein Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h einen PKW und hält er dabei nur einen Seitenabstand von 0,5 Meter ein, so trifft ihm im Falle einer Kollision eine Mithaftungsquote von 2/3.2. DM 30000 [EUR 15000] Schmerzensgeld für den Verlust der rechten Hand und des rechten Unterschenkels mit Amputation des Arms oberhalb des Ellenbogens und des Beins oberhalb des Kniegelenks. 24jähriger Mann. Mithaftungsquote 2/3.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 15. Juli 1982 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.809,12 DM. nebst 4 % Zinsen von 2.745,78 DM seit dem 6. Juli 1980 und 4 % Zinsen von weiteren 2.063,34 DM seit dem 26. März 1982 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15 Juni 1981 zu zahlen.