OLG Celle - Urteil vom 07.04.1983
5 U 173/82
Normen:
StVG § 7 § 17 ; BGB § 254 ; StVO § 25 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 124

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit Fußgängern auf der Landstraße zur Nachtzeit

OLG Celle, Urteil vom 07.04.1983 - Aktenzeichen 5 U 173/82

DRsp Nr. 1994/8460

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit Fußgängern auf der Landstraße zur Nachtzeit

1. Es muß als Verschulden gegen sich selbst angesehen werden, wenn ein Fußgänger sich zwar den Verkehrsregeln gemäß verhält, aber einer Gefahr nicht ausweicht, die vom verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgeht, obwohl er sie erkannt hat, oder hätte erkennen müssen und ihr hätte ausweichen können.2. Der Verstoß gegen das Gebot der eigenen Sicherheit führt jedoch nicht zu einer Mithaftung des Fußgängers, wenn das Verschulden des Autofahrers unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges besonders schwer überwiegt.3. Setzt ein PKW-Fahrer auf einer Landstraße, deren Fahrbahnbreite nur 5,50 Meter beträgt, bei nächtlichen Sichtverhältnissen zum Überholen an, ohne sich zu vergewissern, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr bringt und fährt er eine Gruppe von Fußgängern an, so haftet er für den gesamten Schaden auch dann, wenn die Fußgänger nebeneinander gingen und aufgrund dunkler Kleidung schlecht zu sehen waren. Auch in diesem Fall tritt ein Mitverschulden völlig hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des überholenden Fahrzeugs zurück.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; BGB § 254 ; StVO § 25 ;
Fundstellen
DAR 1984, 124