OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2013
1 U 242/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1 S. 1; StVO § 35 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 241/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Rotlicht linksabbiegenden Einsatzfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 U 242/12

DRsp Nr. 2022/17740

Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Rotlicht linksabbiegenden Einsatzfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Rotlicht linksabbiegenden Einsatzfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so ist der Haftungsanteil des Einsatzfahrzeugs jedenfalls nicht mit weniger als 50 % zu bemessen, wenn der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs das Sonderrechtsfahrzeug akustisch nur kurze Zeit vorher wahrnehmen konnte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1 S. 1; StVO § 35 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.