OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.09.2017
4 U 16/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 295/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Parkplatz eines Einkaufsmarktes in die Zu- und Abfahrtstraße einfahrenden Pkw mit einem die Straße schräg überquerenden Fußgänger

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 4 U 16/16

DRsp Nr. 2018/3744

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Parkplatz eines Einkaufsmarktes in die Zu- und Abfahrtstraße einfahrenden Pkw mit einem die Straße schräg überquerenden Fußgänger

1. Auf das Einfahren vom Parkplatz eines Einkaufsmarktes auf eine um das gesamte Parkplatzgelände herumgeführte Zu- und Abfahrtstraße (Ringstraße) ist § 10 Satz 1 StVO zumindest analog anzuwenden. 2. Kommt es zwischen einem solchermaßen einfahrenden Pkw und einem die Ringstraße (schräg) überquerenden Fußgänger zum Zusammenstoß, greift kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Einfahrenden.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.01.2016 (Aktenzeichen 4 O 295/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.307,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2014 zu zahlen.