OLG München - Urteil vom 21.11.2014
10 U 1889/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 392/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Straßenrand anfahrenden und wendenden Fahrzeugs mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen 10 U 1889/14

DRsp Nr. 2015/2745

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Straßenrand anfahrenden und wendenden Fahrzeugs mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeugs mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so trifft das vom Straßenrand anfahrende Fahrzeug die volle Haftung, da ein Anscheinsbeweis für das Verschulden spricht. Dahinter tritt die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs vollständig zurück, da es sich nicht um einen Überholvorgang handelt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 14.05.2014 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 09.04.2014 (Az. 6 O 392/12) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf ein Drittel ihrer Schadenskosten zuerkannt.