Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin zu 2) fuhr mit dem Fahrzeug der Marke Audi, amtliches Kennzeichen ..., welches den Klägern gehört, gegen 12.00 Uhr rückwärts aus einer Parklücke an dem Parkplatz A.H. in B. heraus, um dann vorwärts in Richtung H.-Ring zu fahren. Sie beabsichtigte nach rechts auf den H.-Ring einzubiegen. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten VW Passat, amtliches Kennzeichen ..., den H.-Ring in Richtung B.-Straße, wobei sich der Parkplatz links von ihm befand. Die Straße folgte in diesem Bereich einem S-Verlauf.
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