OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.08.2014
4 U 150/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2015, 6
NZV 2015, 295
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 282/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugs mit einem wendenden Fahrzeug mit Anhänger

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 4 U 150/13

DRsp Nr. 2014/14047

Haftungsverteilung bei Kollision eines von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugs mit einem wendenden Fahrzeug mit Anhänger

1. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal - und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten - wenn der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären. 2. Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischen Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden.

1. Die Erstberufung der Klägerin und die Zweitberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 55%, die Beklagten als Gesamtschuldner 45%.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am XX.XX.2009 in M. ereignete, aus übergegangenem Recht ihres in Folge des Verkehrsunfalls verstorbenen Ehemanns (im Folgenden: der Geschädigte) auf Schadensersatz in Anspruch.