OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.11.2017
4 U 100/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 6;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 347
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 265/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem Hindernis ausscherenden mit einem überholenden Fahrzeug des nachfolgenden Verkehrs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 100/16

DRsp Nr. 2018/3741

Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem Hindernis ausscherenden mit einem überholenden Fahrzeug des nachfolgenden Verkehrs

1. Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf den nachfolgenden Verkehr zu "achten" hat, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs "ausgeschlossen" ist. 2. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug - hier: Traktorgespann - wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde.

I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung derselben im Übrigen - das am 30. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 265/14 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus

1. an den Kläger als Schadensersatz weitere 1.578,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2014 zu zahlen,